Aufgaben

An den allgemein bildenden Schulen mit schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern muss, an beruflichen Schulen soll ein Elternrat gebildet werden (§ 72).

Der Elternrat

  • informiert die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz; er kann dazu Versammlungen
  • der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen,
  • wirkt mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammen,
  • setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule ein. Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung,
  • vor der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

Der Elternrat gibt eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses für eine Schulleitung ab (§ 94 Absatz 1 Satz 1). Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen. Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein (§ 73).

Er besteht an Schulen

  • mit bis zu 26 Klassen aus neun,
  • mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,
  • für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern.

Bei der Berechnung der Anzahl der Elternratsmitglieder sind alle Klassen und alle Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangs- bzw. Schulstufe zu berücksichtigen, soweit sie sich zumindest teilweise aus noch minderjährigen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen.

Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres wählt die Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter die Mitglieder des Elternrates. Ist eine Klassenelternvertreterin oder ein Klassenelternvertreter verhindert, tritt die Ersatzperson an ihre bzw. seine Stelle.

In den Elternrat können alle Eltern gewählt werden, also nicht nur die Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter einer Klasse oder Schulstufe. Zu der Wahlversammlung müssen daher alle Eltern der Schule rechtzeitig eingeladen werden.

In Schulen mit weniger als sechs Klassen wird der Elternrat von der Versammlung aller Eltern der Schule gewählt.

Die Mitglieder des Elternrates werden für drei, an beruflichen Schulen für zwei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrates wird in drei getrennten Wahlgängen je ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, für zwei Jahre und für drei Jahre gewählt. An beruflichen Schulen wird in zwei Wahlgängen jeweils die Hälfte der Mitglieder für ein Jahr und für zwei Jahre gewählt.

Sobald der neue Elternrat gewählt ist, wählt er unverzüglich aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

Der Elternrat wählt außerdem:

  • spätestens zwei Monate nach Schulbeginn seine Vertreterinnen und Vertreter in
  • der Schulkonferenz und die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern (§ 55 Absatz 4);
  • diese vertreten die gewählten Mitglieder bei deren Abwesenheit (§ 104, Absatz 3);
  • seine Vertreterin oder seinen Vertreter bzw. seine beiden Vertreterinnen oder

Vertreter im Kreiselternrat (§ 74).

Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands verhindert, so beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters muss binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Ersatzmitglieder und die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Elternrates berechtigt. Der Elternrat kann auch andere Personen zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen einladen. Er kann beschließen, schulöffentlich zu tagen (§ 74 Absatz 3).

Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen, denen auch Mitglieder des Schülerrates, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem Elternrat die für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Elternrat beruft wenigstens einmal jährlich eine Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder aller Eltern ein, um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss, das Lehrerkollegium und die Mitglieder des Schülerrates können zur Teilnahme eingeladen werden.

Der Elternrat ist aufgelöst, wenn

  • mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
  • die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.