Aufgaben des Elternrates

Rechtsgrundlage

An allgemeinbildenden Schulen mit schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern
muss, an beruflichen Schulen soll ein Elternrat gebildet werden (§ 72).

Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein (§ 73). Elternrat und Klassenelternvertretungen
sollen sich gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.

Aufgaben des Elternrats

Der Elternrat hat u. a. folgende Aufgaben:

  • Er informiert die Eltern bzw. Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und
    vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz; dazu kann er Versammlungen der Eltern
    oder der Klassenelternvertretungen einberufen.
  • Er wirkt mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung
    des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammen.
  • Er setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz
    vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule ein.

Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

  • vor Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung,
  • vor der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

Der Elternrat gibt außerdem eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses für
eine Schulleitung ab (§ 94 Absatz 1 Satz 1).

Zusammensetzung und Wahl

Der Elternrat besteht an Schulen

  • mit bis zu 26 Klassen aus neun Mitgliedern,
  • mit mehr als 26 Klassen aus zwölf Mitgliedern,
  • für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern.

Bei der Berechnung der Anzahl der Elternratsmitglieder werden alle Klassen und alle
Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangs- bzw. Schulstufe berücksichtigt, soweit sie
sich zumindest teilweise aus noch minderjährigen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen.

Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres wählt die
Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter die Mitglieder
des Elternrats. Ist eine Klassenelternvertreterin oder ein Klassenelternvertreter
verhindert, tritt die Ersatzperson an ihre Stelle.

In den Elternrat können alle Eltern gewählt werden, nicht nur die
Elternvertreterinnen bzw. Elternvertreter einer Klasse oder Schulstufe. Zu der
Wahlversammlung müssen daher alle Eltern der Schule rechtzeitig eingeladen werden.

In Schulen mit weniger als sechs Klassen wird der Elternrat von der Versammlung aller
Eltern der Schule gewählt.

Die Mitglieder des Elternrats werden für drei, an beruflichen Schulen für zwei Jahre
gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel, an beruflichen Schulen die Hälfte der
Mitglieder aus und wird durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Bei der Erst- oder Neubildung des Elternrats wird in drei getrennten Wahlgängen je
ein Drittel der Mitglieder für ein Jahr, zwei Jahre und drei Jahre gewählt.
An beruflichen Schulen erfolgt die Wahl in zwei Wahlgängen (jeweils die Hälfte der
Mitglieder für ein Jahr bzw. für zwei Jahre).

Vorstand und Gremienarbeit

Sobald der neue Elternrat gewählt ist, wählt er unverzüglich aus seiner Mitte für die
Dauer eines Jahres

  • eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden,
  • eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter,
  • eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

Diese Personen können auch einen gleichberechtigten Vorstand bilden.

Der Elternrat wählt außerdem:

  • spätestens zwei Monate nach Schulbeginn seine Vertreterinnen und Vertreter in der
    Schulkonferenz und die gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern (§ 55 Absatz 4);
  • diese vertreten die gewählten Mitglieder bei deren Abwesenheit (§ 104 Absatz 3);
  • seine Vertreterin oder seinen Vertreter bzw. zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreiselternrat (§ 74).

Arbeitsweise des Elternrats

Der Elternrat wird von seinem Vorstand einberufen. Sind die Mitglieder des Vorstands
verhindert, beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter den Elternrat ein.
Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder auf Verlangen der Schulleitung muss
binnen zwei Wochen eine Sitzung stattfinden.

Zur Teilnahme an den Sitzungen des Elternrats sind berechtigt:

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  • deren Stellvertretung,
  • die Ersatzmitglieder,
  • die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter.

Der Elternrat kann weitere Personen zu einzelnen Sitzungen einladen und beschließen,
schulöffentlich zu tagen (§ 74 Absatz 3).

Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann er Ausschüsse einsetzen, denen auch
Mitglieder des Schülerrats, Lehrkräfte und Eltern angehören können.

Schulleitung und Lehrkräfte sind verpflichtet, dem Elternrat die für seine
Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Elternrat beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung aller
Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter oder aller Eltern ein,
um über seine Tätigkeit zu berichten und Fragen des Schullebens zu erörtern.
Die Schulleitung muss, das Lehrerkollegium und der Schülerrat können zur
Teilnahme eingeladen werden.

Auflösung des Elternrats

Der Elternrat ist aufgelöst, wenn

  • mehr als die Hälfte der Mitglieder das Amt gleichzeitig niederlegt oder
  • die Schule geteilt, mit einer anderen zusammengelegt oder geschlossen wird.